1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig in fremden Namen und für fremde Rechnung aufgrund von Einlieferungsverträgen.
2. Die Versteigerung erfolgt in EURO und gegen sofortige Bezahlung. Gesteigert wird jeweils um 5 bis 10%.
3. Der Ausruf erfolgt zum im Auktionskatalog angegebenen Preis. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet eine verbindliche Kaufofferte. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder ausdrücklich überboten oder vom Versteigerer abgelehnt wird.
4. Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Überangebot abgegeben wird. Bei gleichhohen Geboten entscheidet das Los. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Bei Meinungs-verschiedenheiten über den Zuschlag wird der Gegenstand erneut angeboten. Der Bieter haftet für sein Gebot persönlich, auch wenn er für Dritte steigert und deren Namen aufgibt.
5. Der Versteigerer hat das Recht, die festgesetzte Reihenfolge zu ändern, Nummern zu trennen, zusammenzufassen oder zurückzuziehen, den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen oder Gebote, die als zu niedrig anzusehen sind, zurückzuweisen.
6. Auf den Zuschlagpreis ist ein Aufgeld von 18% zu entrichten. Auf das
Aufgeld wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von 16% berechnet.
Bei Versand der ersteigerten Ware fällt eine Versandpauschale pro Sendung
von 8 EUR (Inland) bzw. 16 EUR Ausland an.
7. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Erwerber über, die Gefahr hinsichtlich jeglichen Schadens jedoch bereits mit dem Zuschlag. Die Zahlung des Kaufpreises hat ent-weder in bar, per Scheck oder Überweisung mit einer Frist von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung an den Versteigerer zu erfolgen.
8. Bei verspätetem Zahlungseingang oder Verweigerung der Abnahme haftet der Ersteigerer für alle entstehenden Schäden, insbesondere für Währungs- und Zinsverluste. Bei Verzug kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Versteigerer kann auch den Zuschlag annullieren und den Gegenstand auf Kosten des Erwerbers noch einmal zur Versteigerung bringen. Macht der Versteigerer von diesem Recht Gebrauch, so haftet der Ersteigerer für einen Ausfall, hat aber keinen Anspruch auf einen Mehrerlös.
9. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung zu den angegebenen Zeiten Besichtigung geprüft werden. Die Katalogbeschreibungen werden sorgfältig vorgenommen; Die Katalogangaben sind aber keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 459 BGB. Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände sind gebraucht und - soweit nichts Gegenteiliges vermerkt - in einem guten Zustand, jedoch dem Alter des Stückes entsprechend.
10. Berechtigte Mängel müssen spätestens drei Tage nach Empfang der ersteigerten Gegenstände geltend gemacht werden, können aber nur bis zwei Wochen nach Beendigung der Versteigerung anerkannt werden. Bei Konvoluten können keine Mängelrügen anerkannt werden.
11. Die Versendung der ersteigerten Gegenstände erfolgt auf Gefahr des Erwerbers. Eine Versicherung der Sendung erfolgt nur auf schriftliche Anweisung. Mit Aufgabe bei der Post hat der Absender alles zur Zusendung erforderliche getan. Der Versand erfolgt erst nach Zahlungseingang.
12. Telegraphisch oder telefonisch erteilte Aufträge müssen schriftlich bestätigt werden.
13. Durch Erteilung eines Auftrages oder durch die Abgabe eines Gebots erkennt der Ersteigerer diese Bedingungen ausdrücklich an.
14. Auf schriftliches Verlangen kann unmittelbar nach der Versteigerung gegen Kostenerstattung dem Ersteigerer Name und Anschrift des Einlieferers, dem Einlieferer Name und Anschrift des Ersteigerers mitgeteilt werden.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Neuss.
16. Sollten Teile dieser Versteigerungsbedingungen nicht wirksam sein, so bleiben die übrigen gleichwohl wirksam.
Der Versteigerer
Terms of sale